Mit finanzieller Unterstützung der
GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit
der Europäischen Kommission
Mitteilung des Herausgebers
Herausragender Erfolg der „1 million4disability“-Kampagne
EBU-Mitgliedschaft
Filmpreis des Europäischen Parlaments ohne Audiodeskription
Neues aus den Mitgliedstaaten
Internationaler Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder
SPEZIAL: Der europäische Parkausweis für Personen mit Behinderungen
[Die in diesem Newsletter vertretenen Meinungen sind die der Autoren und entsprechen nicht zwingend den Ansichten der EBU.]
Liebe Leser,
Herzlich Willkommen bei der Ausgabe Nr. 57 des EBU-Newsletter.
Diese Ausgabe wird kurz nach dem Abschluss unserer 8. Generalversammlung und
unseres Forums für Vielfalt und Chancengleichheit am 26. November
herausgegeben. In diesem frühen Stadium kann ich aufgrund des ersten
Feedbacks bisher nur sagen, dass beide Veranstaltungen ein herausragender
Erfolg waren. Der türkische Blindenverband hat bei den Vorbereitungen
hervorragende Arbeit geleistet. Die Delegierten waren besonders von den
Workshops angetan, die ihnen eine aktivere Beteiligung an der Veranstaltung
ermöglichten. In der nächsten Ausgabe, die ausschließlich der
Generalversammlung und dem Forum gewidmet sein wird, werden Sie mehr über
diese Veranstaltungen erfahren.
Unser Spezial stellt diesmal ausführliche Informationen über den
europäischen Parkausweis für Personen mit Behinderungen bereit, mit dem sich
die EBU-Verbindungskommission in der kommenden Arbeitsperiode 2007-2011
beschäftigen wird.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre dieser Ausgabe!
Für Kommentare und Anregungen steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur
Verfügung: ebuoffice@euroblind.org
Herausragender Erfolg der „1 million4disability“-Kampagne |
Am 4. Oktober 2007 wurden der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission
in Brüssel 1 232 771 in nur 9 Monaten von der europäischen
Behindertenbewegung gesammelte Unterschriften für die Unterstützung der
Behindertenrichtlinie übergeben.
„Ich bin nicht stolz und kann nicht behaupten, dass Europa und seine
Institutionen alles in ihrer Macht Stehende getan haben, denn das entspricht
nicht der Wahrheit! Wir sind gescheitert und es liegt noch viel Arbeit vor
uns”, so die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Margaret Wallström.
„Sie stellen für uns eine mächtige Lobbygruppe dar, die uns ohne Unterlass
an das erinnert, was noch getan werden muss und Sie sind bei der
Vorbereitung eines Gesetzesentwurfes ein wichtiger Partner für die
Europäische Kommission. Die Arbeiten an diesem Entwurf, der hoffentlich im
kommenden Jahr vorgestellt werden kann, sind bereits in vollem Gange. Wir
werden unser Versprechen halten.“ Mit diesen Worten richtete sich Margaret
Wallström an die 2 000 anwesenden Behindertenvertreter, die aus 30
europäischen Ländern nach Brüssel gereist waren. „Ich kann Ihre Enttäuschung
verstehen”, so Wallström, als die Teilnehmer ihren Unmut über die in letzter
Minute von Präsident Barroso getroffene Entscheidung, nicht an der
Veranstaltung teilzunehmen, äußerten.
„Die Kommission muss die im Jahr 2004 gegebenen Versprechen einhalten. Wir
fordern noch heute Ihre Antwort – nicht nur für die hier Anwesenden, sondern
für alle Menschen in allen Hauptstädten, Städten und Dörfern. Wir glauben
fest an ein Europa der Chancengleichheit für alle. Scheitert die Europäische
Union in dieser Hinsicht, wird sie sich noch weiter von ihren Bürgern
entfernen“, so Yannis Vardakastanis, Präsident des Europäischen
Behindertenforums. „Wir werden keine Unwissenheit und Verzögerung von Seiten
der europäischen Institutionen dulden. Es gibt keine Entschuldigung – jeder
weiß das.“
Hans-Gert Pöttering, Präsident des Europäischen Parlaments und einer der
wichtigsten Verfechter der Kampagne, brachte erneut die volle Unterstützung
des Parlaments für eine europäische Behindertenrichtlinie zum Ausdruck: „Die
Europäische Union gründet sich auf Respekt und Menschenwürde. Wir müssen
gemeinsam daran arbeiten, diese Ziele zu erreichen. Ich freue mich, dass Sie
über eine Million Unterschriften sammeln konnten – dies ist ein
hoffnungsvolles Zeichen für Europa.“
Idalia Moniz sprach im Namen der portugiesischen Ratspräsidentschaft
folgende Worte: „Portugal ist als Inhaber der Ratspräsidentschaft und
Mitgliedstaat bereit, an einem Vorschlag der Kommission zur Stärkung der
Gesetzgebung im Bereich der Chancengleichheit zu arbeiten und insbesondere
die Verabschiedung einer umfassenden und effizienten europäischen
Behindertenrichtlinie zu unterstützen.“
Auch die verschiedenen Entscheidungsebenen der belgischen Behörden nahmen
mit mehreren Vertretern an der Veranstaltung teil, um ihre Unterstützung für
die Kampagne des europäischen Behindertenforums zum Ausdruck zu bringen,
darunter Gisèle Mandaila, Staatssekretärin für Behinderte, Steven Vanackere,
flämischer Minister für Gesundheit, Soziales und Familie und Evelyne
Huytebroeck, Ministerin der Region Brüssel-Hauptstadt. Der Vizepräsidentin
der Europäischen Kommission wurde stellvertretend für die 1 232 771
Unterschriften ein symbolischer Scheck überreicht. Die Kisten mit den
Unterschriften werden notariell beglaubigt und anschließend an das Büro von
José Manuel Barroso verschickt.
Nähere Informationen erteilt Helena González-Sancho Bodero, Kommunikations-
und Pressebeauftragte des europäischen Behindertenforums:
communication@edf-feph.org
htpp://www.1million4disability.eu
Das EBU-Präsidium hat Voice on the Go einen
Fördermitgliedstatus verliehen.
Wie Sie der Ausgabe Nr. 56 des EBU-Newsletters entnehmen konnten, ermöglicht
Voice on the Go Mobilfunk-Abonnenten allein mit ihrer Stimme einen „hand-
und augenfreien“ Zugang zu E-Mail, Kontakten, Terminkalendern und anderen
Inhalten über ein Mobiltelefon oder einen BlackBerry. Voice on the
Go-Abonnenten können somit ausschließlich über ihre Stimme E-Mails anhören,
beantworten, weiterleiten oder löschen.
www.voiceonthego.com
Die Organisation blinder Esperantisten (LIBE) wird
ein assoziiertes Mitglied der EBU. Die LIBE setzt sich für die Förderung des
Esperanto-Unterrichts und insbesondere für die Teilnahme von jungen Blinden
und Sehbehinderten an Esperanto-Veranstaltungen ein.
Nähere Informationen über die LIBE erteilt Arvo Karvinen unter
arvo.karvinen@elisanet.fi
Am 24. Oktober verlieh das Europäische Parlament seinen neuen Filmpreis,
den „Lux-Filmpreis“. Für diese Auszeichnung wird keine Geldsumme ausgelobt,
sondern die Untertitelung in die 23 Amtssprachen der EU.
Der Filmpreis wurde auf Initiative des französischen Parlamentsmitglieds
Gérard Onesta (Grüne) ins Leben gerufen, der die Ansicht vertritt, dass die
Filmuntertitelung zur Überwindung der Sprachbarrieren beiträgt und eine
große Verbreitung von Filmen ermöglicht. Diese Initiative ist zwar
lobenswert, verbessert jedoch nicht den Zugang zu Filmen für Blinde und
Sehbehinderte.
Der für den Filmpreis verantwortliche Vertreter des europäischen Parlaments
bestätigte uns, dass für den ausgezeichneten Film keine Audiodeskription
durchgeführt wird und nur einer der am Wettbewerb teilnehmenden Filme in
seiner Originalsprache Französisch mit Audiodeskription gezeigt wurde.
Dies ist umso enttäuschender, als Kommission, Parlament und Rat im Mai zu
einer Einigung bzgl. der TVWF-Richtlinie kamen, die den Zusatz des folgenden
Wortlauts zum Thema Behinderung enthielt:
„Artikel 3ba.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Mediendiensteanbieter ihre Dienste schrittweise für Menschen mit Seh- und
Hörbehinderungen zugänglich machen.“
Die EBU hat sich an Gérard Onesta gewandt, um ihn auf dieses Problem
aufmerksam zu machen.
Nähere Informationen erteilt Anne Spinali, Verantwortliche für europäische
Kampagnen:
anne.spinali@rnib.org.uk
Im August erließ das italienische Parlament ein Gesetz, mit dem der 21.
Februar zum nationalen Braille-Tag erklärt wurde. An diesem Tag führen
öffentliche Verwaltungen und Sozialeinrichtungen Veranstaltungen und
Sensibilisierungsmaßnahmen durch, um die Blindenschrift zu fördern und ihre
Solidarität gegenüber Sehbehinderten zum Ausdruck zu bringen. In Schulen
werden medienbegleitete Workshops und andere Veranstaltungen durchgeführt,
um auf die Bedeutung der Braille-Schrift für Blinde hinzuweisen. Diese
Maßnahmen dienen der Förderung der sozialen Integration Blinder und
Sehbehinderter in Italien.
Nähere Informationen erteilt Patrizia Cegna,
inter@uiciechi.it
- Am 26. September unterzeichnete der slowakische Staatspräsident Ivan
Gasparovic die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie das freiwillige Zusatzprotokoll. Bis dato wurde die Konvention von 118
Staaten unterzeichnet und von 7 Staaten ratifiziert, 67 Länder
unterzeichneten zudem das Zusatzprotokoll, von denen 3 dieses bereits
ratifizierten.
- In Spanien wurde die Konvention sofort ratifiziert. Der spanische Senat
beschleunigte auf Antrag des spanischen Behindertenrates CERMI das
Ratifizierungsverfahren und erteilte in seiner Plenarsitzung am 6. November
die Ratifizierungsermächtigung. Somit ist das Königreich Spanien in der
Lage, die Ratifizierung der Konvention vorzunehmen.
Nähere Informationen unter
http://www.un.org/disabilities/default.asp?navid=8&pid=150
Der erste internationale Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder findet
von 25.-29. März 2008 im spanischen Pontevedra statt. Organisiert wird er im
Auftrag des Kinderausschusses der Weltblindenunion vom spanischen
Blindenverband (ONCE).
Der Kongress soll blinden und sehbehinderten Jugendlichen aus aller Welt die
Möglichkeit bieten, sich über ihre Lage auszutauschen und
Entscheidungsträgern sowie Interessenvertretern ihre Anforderungen und
Bedürfnisse mitzuteilen. 24 Mädchen und Jungen im Alter zwischen 14 und 16
Jahren werden im Rahmen eines Essay-Wettbewerbs als Vertreter der sechs
Weltregionen für die Teilnahme am Kongress ausgewählt.
Nähere Informationen erteilt Ana Peláez Narváez:,
rrii@once.es
http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=75696
Von Caroline Fakhr,
EBU-Kommunikationsbeauftragte
1998 sprach sich der Europäische Rat in einer Empfehlung für die Einführung
eines europäischen Parkausweises für Behinderte aus, der ihnen das
europaweite Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglichen sollte. Die
Empfehlung sah die Einführung eines einheitlich nach den Vorgaben der
Europäischen Kommission gestalteten Parkausweises vor: blau mit einem Foto
des Inhabers und der Aufschrift „Parkausweis für Behinderte“ in allen
Sprachen der Europäischen Union.
http://ec.europa.eu/employment_social/soc-prot/disable/parkingcard/parkca_de.pdf
Damit sollte eine Anerkennung des Behindertenparkausweises in allen
EU-Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei der Parkausweis gemäß den
nationalen Vorschriften hinsichtlich der Ausstellungsbedingungen und der den
Inhabern verliehenen Ansprüche (z. B. Definition von Behinderung und
Festlegung, ob Blinde einen Anspruch auf einen Parkausweis haben oder nicht)
einzuführen war. Die Benutzungsbedingungen werden somit in jedem Land auf
alle Parkausweisinhaber angewendet, unabhängig davon, ob sie in diesem Land
wohnhaft sind oder von auswärts kommen.
http://ec.europa.eu/employment_social/news/2001/jul/disabilitycard_de.html
Dieser Artikel beschreibt die Umsetzung der Ratsempfehlung in allen
Mitgliedstaaten. Zunächst werden der Ausweisstatus und der Anspruch Blinder
auf diesen Ausweis untersucht. Hierfür wurden vier Quellen zu Rate gezogen:
die E-Mail-Liste der EU-Verbindungskommission, die nationalen EBU-Vertreter,
die zuständigen Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und das Internet.
Anschließend werden die Voraussetzungen und Bedingungen der Ausweisbenutzung
beschrieben – auch in Fällen, in denen der Parkausweis Blinden nicht
zugestanden wird. Diese Informationen sind in folgendem von der EU
herausgegebenen Merkblatt enthalten:
http://www.focusondisability.org.uk/reciprocal-park-europe.html
Eine der großen Schwierigkeiten hierbei ist, dass in den meisten Quellen
keine Angaben zu Sehbehinderten enthalten sind und es nicht ersichtlich ist,
ob dies auf die mangelnde Wahrnehmung Sehbehinderter als Bevölkerungsgruppe
zurückzuführen ist oder darauf, dass diese kein Anrecht auf den Parkausweis
haben.
In Dänemark wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird
dieser jedoch nicht bereit gestellt.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist. In
Dänemark sind auf Parkplätzen mit begrenzter Parkdauer Parkscheiben
vorgeschrieben. Diese können an Tankstellen erworben werden. Auch
ausländische Parkscheiben sind zugelassen.
Parken auf Straßen: Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis sind
berechtigt, 15 min. in Straßen mit Halteverbot zu parken (siehe europäische
Verkehrszeichen).
Mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnete Fahrzeuge haben das Recht,
auf Parkplätzen mit einer auf 15-30 min. begrenzten Parkdauer bis zu einer
Stunde zu parken. Auf Parkplätzen mit einer begrenzten Parkdauer von 3 Std.
können Sie unbegrenzt parken. Auf Parkplätzen mit Parkuhren oder
Parkautomaten muss die Gebühr entsprechend der Parkdauer entrichtet werden.
Bei Entrichtung der Höchstparkgebühr kann unbegrenzt geparkt werden.
In manchen Regionen ist es Ihnen gestattet, zu bestimmten Zeiten in der
Fußgängerzone zu fahren und für maximal 15 min. zu halten. Überprüfen Sie
dies vor Ort.
Parken in Parkhäusern: In gebührenpflichtigen Parkhäusern muss die
Parkgebühr entsprechend der Parkdauer entrichtet werden. Bei Entrichtung der
Höchstparkgebühr kann unbegrenzt geparkt werden.
In Deutschland wurde der europäische Parkausweis im Jahr 2001 eingeführt und
kann von Blinden ganz einfach beantragt oder gegen den alten deutschen
Behindertenparkausweis eingetauscht werden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Auf Straßen mit Halteverbot und auf
Anwohnerparkplätzen kann bis zu 3 Std. geparkt werden (siehe europäische
Verkehrszeichen). Auf Straßen mit begrenzter freier Parkdauer können Sie bis
zu 24 Std. parken. Auf Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkautomaten sind Sie
berechtigt, bis zu 24 Std. gebührenfrei zu parken. In Fußgängerzonen darf
nicht gefahren und geparkt werden, es sei denn, dies ist lokal gestattet (in
diesem Fall nur zu bestimmten Zeiten). Diese Bedingungen gelten nur, wenn in
angemessener Entfernung keine anderen Parkmöglichkeiten zur Verfügung
stehen.
Parken in Parkhäusern: In manchen Parkhäusern sind Fahrzeuge mit einem
Behindertenparkausweis auf Behindertenparkplätzen zu kostenfreiem Parken
berechtigt. Überprüfen Sie dies vor Ort.
In Estland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden. Hierbei gelten jedoch bestimmte Einschränkungen für die Fahrer, die nur zum Ein- und Aussteigen der blinden Person halten dürfen.
In Finnland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von
Blinden beantragt werden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Sie sind berechtigt, im Halteverbot zu parken (siehe
europäische Verkehrszeichen). In Straßen, in denen zeitlich begrenzt
kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken.
Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem,
gebührenfreiem Parken berechtigt. In manchen Regionen ist es Ihnen
gestattet, in der Fußgängerzone zu fahren und zu parken. Überprüfen Sie dies
vor Ort.
Parken in Parkhäusern: Mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnete
Fahrzeuge sind berechtigt, gebührenfrei und unbegrenzt zu parken.
In Frankreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von
Blinden beantragt werden, da diese von Dritten gefahren werden müssen. Der
Parkausweis kann begrenzt (mind. 1 Jahr) oder für eine unbegrenzte Dauer
ausgestellt werden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Obwohl in Frankreich die Parkvorschriften national geregelt
sind, können die Bedingungen regional unterschiedlich sein. Überprüfen Sie
dies vor Ort. In Paris können Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis auf
Straßen gebührenfrei parken. Auf Straßen und in Parkhäusern sind
Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden
kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Überprüfen Sie die
geltenden Vorschriften vor Ort. Ist das Parken gebührenpflichtig, müssen Sie
außer in Paris diese Gebühren ebenfalls entrichten. Das Fahren und Parken in
Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: In Parkhäusern werden Inhabern eines
Behindertenparkausweises in der Regel keine Sonderkonditionen eingeräumt.
In Griechenland wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde
wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen
mit eingeschränkter Mobilität.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist. Für
das Parken auf Straßen und in Parkhäusern sind keine speziellen Regelungen
vorgesehen. Sie dürfen nur dort parken, wo dies gestattet ist, müssen die
entsprechende Parkgebühr entrichten und Parkbegrenzungen einhalten.
In Irland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden
beantragt werden. In der Regel beträgt seine Gültigkeitsdauer zwei Jahre.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht. Die für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis zu entrichtenden
Gebühren und Sonderregelungen für Parkbegrenzungen variieren. Überprüfen Sie
diese vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: In manchen Parkhäusern werden Fahrzeugen mit einem
Behindertenparkausweis Sonderkonditionen eingeräumt. Überprüfen Sie dies vor
Ort.
In Island wurde der europäische Parkausweis eingeführt. Obwohl dieser
offiziell nur von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität beantragt werden
kann, waren auch einige Blinde in der Lage, ihn sich zu beschaffen. Somit
existiert keine allgemeine Regelung, die Genehmigung für Blinde wird von
Fall zu Fall entschieden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht. Die für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis zu entrichtenden
Gebühren und Sonderregelungen für Parkbegrenzungen variieren. Überprüfen Sie
diese vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: In Parkhäusern werden Inhabern eines
Behindertenparkausweises in der Regel keine Sonderkonditionen eingeräumt,
obwohl in manchen Regionen lokale Regelungen gelten. Überprüfen Sie dies vor
Ort.
In Italien wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden
beantragt werden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht, es sei denn, die Beschilderung gestattet dies. In Straßen, in denen
zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt,
unbegrenzt zu parken. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder
Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. Das Fahren
und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet, es sei denn, die
Beschilderung zeigt eine Ausnahmeregelung an. Überprüfen Sie dies vor Ort.
Parken in Parkhäusern: Jeder 50. Fahrzeugstellplatz in öffentlichen
Parkhäusern ist für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis reserviert,
die dort gebührenfrei parken können. Sind diese Fahrzeugstellplätze belegt,
können die mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichneten Fahrzeuge auch
kostenfrei auf anderen Stellplätzen abgestellt werden. In manchen privat
betriebenen Parkhäusern kann mit einem Behindertenparkausweis ebenfalls
gebührenfrei und über einen längeren Zeitraum als andere Fahrzeuge geparkt
werden. Überprüfen Sie dies vor Ort.
Hier wurde der europäische Parkausweis noch nicht eingeführt.
Hier wurde der europäische Parkausweis noch nicht eingeführt.
Auf Malta wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden und Sehbehinderten beantragt werden.
In den Niederlanden wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann
von Blinden und Sehbehinderten beantragt werden. In diesem Fall ist er mit
einem „P“ anstatt mit einem „B“ wie bei anderen Behinderten gekennzeichnet.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Sie sind berechtigt, bis zu 3 Std. in Straßen mit
Halteverbot zu parken (siehe europäische Verkehrszeichen). Auf
gebührenpflichtigen Stellplätzen muss die Parkgebühr entsprechend der
Parkdauer entrichtet werden. Es sind jedoch regionale Unterschiede möglich,
überprüfen Sie dies vor Ort. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt
kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken.
Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: Öffentliche Parkhäuser bieten keine
Sonderkonditionen für Inhaber eines Behinderten-Parkausweises an.
In Norwegen wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird
dieser jedoch nicht bereit gestellt.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden
kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken, es sei denn, es ist eine
begrenzte Parkdauer für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis angegeben.
Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem,
gebührenfreiem Parken berechtigt. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen
ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: In vielen Parkhäusern sind Fahrzeuge mit einem
Behindertenparkausweis berechtigt, auf Behindertenstellplätzen unbegrenzt
gebührenfrei zu parken. Überprüfen Sie dies vor Ort.
In Österreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird
dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit
eingeschränkter Mobilität.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot
besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden
kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ist das Parken
gebührenpflichtig, müssen Sie in den meisten Regionen diese Gebühren
ebenfalls entrichten. Überprüfen Sie die geltenden Bestimmungen vor Ort. In
manchen Städten haben Sie das Recht, zu Lieferzeiten in Fußgängerzonen zu
fahren und zu parken. Überprüfen Sie die geltenden Bestimmungen vor Ort.
Parken in Parkhäusern: Öffentliche Parkhäuser bieten keine
Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises an.
In Polen wurde der europäische Parkausweis im Jahr 2004 eingeführt und kann
von Blinden beantragt werden.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Ein Behinderter mit eingeschränkter Mobilität, der ein mit einem
Behindertenparkausweis gekennzeichnetes Fahrzeug fährt, ist zur Missachtung
bestimmter Fahr- und Parkverbote berechtigt. Dies gilt auch für Dritte, die
eine Person mit eingeschränkter Mobilität transportieren, für Mitarbeiter
von Betreuungs-, Rehabilitations- und Bildungseinrichtungen für Behinderte
sowie für Inhaber eines ausländischen Behindertenparkausweises.
In Portugal wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird
dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit
eingeschränkter Mobilität.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der
Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
Parken auf Straßen: Außer der Existenz speziell gekennzeichneter
Behindertenparkplätze gelten keine Sonderregelungen für Behinderte. Parken
Sie nicht in Straßen, in denen ein Parkverbot besteht. Ist das Parken
gebührenpflichtig, müssen Sie die Parkgebühren ebenfalls entrichten und
dürfen die Parkzeit nicht überschreiten. In Straßen, in denen zeitlich
begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, dürfen Sie die Zeitbegrenzung nicht
überschreiten. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
Parken in Parkhäusern: Parkhäuser bieten in der Regel keine
Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises an.
In Schweden wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird
dieser jedoch nicht bereit gestellt.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
Parken auf Straßen: Auf Straßen mit Halteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt
werden (siehe europäische Verkehrszeichen). Auf Straßen mit begrenzter
freier Parkdauer gelten folgende Regelungen für mit einem
Behindertenparkausweis gekennzeichnete Fahrzeuge: bei einer begrenzten
Parkdauer von unter 3 Std. können Sie bis zu 3 Std. parken; beträgt die
erlaubte Parkdauer über 3 Std., können Sie bis zu 24 Std. parken. Auf
gebührenpflichtigen Stellplätzen sind Sie evtl. zu kostenfreiem Parken
berechtigt; überprüfen Sie dies vor Ort. Sie sind berechtigt, in
Fußgängerzonen zu fahren und dort bis zu 3 Std. zu parken.
Parken in Parkhäusern: Parkhäuser bieten häufig Sonderkonditionen für
Inhaber eines Behindertenparkausweises. Überprüfen Sie dies vor Ort.
In der Schweiz wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit eingeschränkter Mobilität.
In der Slowakei wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt.
In Slowenien wurde der europäische Parkausweis eingeführt und wird für Blinde, nicht aber für Sehbehinderte bereit gestellt.
In Spanien wurde der europäische Parkausweis eingeführt, die Regelungen für
Parkausweisinhaber sind jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich: in
manchen Gemeinden kann der Parkausweis von Blinden beantragt werden, in
anderen nicht. Für nähere Informationen:
http://www.ocu.org/map/src/274312.htm
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Die im Folgenden beschriebenen Regelungen bieten einen unvollständigen
Überblick, da diese von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Überprüfen Sie die
jeweils geltenden Vorschriften vor Ort.
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
Parken auf Straßen: Das Parken im Halteverbot ist nicht gestattet, es sei
denn, die regionalen Vorschriften gestatten es. Überprüfen Sie dies vor Ort.
Parkgebühren und Parkdauerbegrenzungen für Fahrzeuge mit einem
Behindertenparkausweis variieren. Überprüfen Sie dies vor Ort. Das Fahren
und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet, es sei denn, die
regionalen Vorschriften erlauben es. Überprüfen Sie dies vor Ort.
Parken in Parkhäusern: Die meisten Parkhäuser bieten Sonderkonditionen für
Inhaber eines Behindertenparkausweises. Überprüfen Sie dies vor Ort.
In der Tschechischen Republik existiert ein Behindertenparkausweis mit einem
weißen Rollstuhl auf blauem Grund, der jedoch nicht dem europäischen
Parkausweis entspricht. Blinde können diesen Parkausweis beantragen.
Der Parkausweis berechtigt den Inhaber, sein Fahrzeug auf speziell
gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen, länger auf Kurzzeitparkplätzen und
kostenfrei auf einigen gebührenpflichtigen Parkplätzen zu parken. Zudem sind
Ausweisinhaber von der Autobahngebühr befreit. Die behinderte Person muss
sich außer in einigen Ausnahmefällen (Rückweg vom Schultransport,
Krankenhaus usw.) im Fahrzeug befinden.
In Ungarn existiert ein Behindertenparkausweis mit einem weißen Rollstuhl
auf blauem Grund, der jedoch nicht dem europäischen Parkausweis entspricht.
Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt und
wird für Blinde, nicht aber für Sehbehinderte bereit gestellt. Er ist auf
das Parken auf Straßen begrenzt und nicht für das Parken in Parkhäusern oder
im Stadtzentrum gültig.
Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit
einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. In Großbritannien und Nordirland
wird der Parkausweis in Verbindung mit einer Parkscheibe genutzt. Inhaber
eines ausländischen Behindertenparkausweises haben jedoch auch ohne
Parkscheibe Anrecht auf dieselben Sonderkonditionen.
Parken auf Straßen: In Straßen mit Halteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt
werden, falls diese nicht mit einem „Loading or Unloading“-Schild (Ladezone)
gekennzeichnet sind (siehe europäische Verkehrszeichen). In Straßen, in
denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt,
unbegrenzt zu parken. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder
Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. Fahren und
parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, die Beschilderung gestattet
es. Diese Bedingungen gelten nicht überall in London; überprüfen Sie hier
die Vorschriften vor Ort.
Parken in Parkhäusern: In einigen Parkhäusern ist das Parken für Inhaber
eines Behindertenparkausweises gebührenfrei. Überprüfen Sie dies vor Ort.
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Veranstaltungskalender |
Erste Sitzung des neu gewählten Präsidiums.
Gemeinsame Sitzung des Präsidiums mit den Vorsitzenden der EBU-Kommissionen und Gruppenkoordinatoren.
Noch zu bestätigen.
Kontakt: Birgitta Blokland, EBU-Generalsekretärin
E-Mail: bjb202@hotmail.com
Kontakt : Rodolfo Cattani
Email : inter@uiciechi.it
Jahreskonferenz der Plattform der Sozialverbände:
„Sozialverbände bereiten sich auf Post-Lissabon vor – Empfehlungen für einen
sozialen und demographischen Wandel“
Der soziale und demographische Wandel fordert von europäischen
Führungskräften und Politikern langfristiges Denken und Handeln. Die
Lissabon-Agenda läuft jedoch nur bis 2010. Was sind die Prioritäten für die
Zeit nach der Lissabon-Agenda, wenn wir wirklich eine größere Kohäsion und
bessere soziale Integration in Europa wünschen? Welche Engagements und
Aktionen brauchen wir, um die Politik realitätsnaher zu gestalten?
In drei Podiumsdiskussionen und interaktiven Sitzungen sollen folgende
Schlüsselfragen behandelt werden:
- Der sozialen Realität ins Auge schauen: setzt sich die EU die richtigen
Prioritäten?
- Die Zukunft Europas: Dreht sich alles nur ums Geld?
- Europa verändern: Nein zur Angst, ja zum Teilen!
• Die Konferenz der Sozialverbände ist die erste Veranstaltung auf
europäischer Ebene, die die politischen Entscheidungsträger der EU dazu
auffordert, sich über die Zeit nach der Lissabon-Agenda Gedanken zu machen.
Zu den geladenen Rednern gehören EU-Kommissionspräsident José Manuel
Barroso, EU-Wirtschafts- und Währungskommissar Joaquin Almunia und der
portugiesische Minister für Arbeit und Soziales, José Vieira Da Silva.
• Die Konferenz wird sich zudem mit den sozialen Realitäten in Europa
auseinandersetzen und sich dabei auf das zu Jahresbeginn 2007 von der
Kommission ins Leben gerufene „Social Reality Stocktaking“ beziehen.
• Mitgliedern der Sozialplattform bietet sich die einzigartige Gelegenheit,
ihre Vision und Empfehlungen zu einem demographischen und sozialen Wandel
darzulegen.
• Eine Konferenz mit drei völlig interaktiven Podiumsdiskussionen, die kurze
Beiträge aus der Zuhörerschaft ermöglichen.
• Je größer die Teilnehmerzahl, desto interessanter und vielfältiger ist die
Diskussion und desto stärker wird unser Einfluss bei der Ausarbeitung der
EU-Strategie für die Post-Lissabon-Zeit.
Kontakt: pearly.raynal@socialplatform.org
In Touch With Art – internationale Konferenz zum Thema Kunst, Museen und
Sehbehinderung
In Touch With Art ist das Ergebnis der ersten Zusammenarbeit zwischen St
Dunstan's und The V&A and Goldsmiths College. Die Konferenz setzt sich mit
Schulungsmethoden für Sehbehinderte im Kunstbereich auseinander, untersucht
die Erfahrungen von sehbehinderten Künstlern und beschäftigt sich damit, wie
sehbehinderte Menschen auf visuelle Kunst in Museen und Kunstgalerien
reagieren.
www.st-dunstans.org.uk
Erster internationaler Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder
Ausgerichtet vom spanischen Blindenverband (ONCE) und dem Kinderausschuss
der Weltblindenunion.
Kontakt: Ana Pelaez, rrii@once.es
9. Internationale Konferenz für Sehbehinderte
Bei dieser Konferenz werden Plenarsitzungen und weitere Veranstaltungen
angeboten, bei denen bedeutende Akademiker und Forscher die Ergebnisse ihrer
Arbeit im Bereich der Sehforschung und Rehabilitation sowie der
psychosozialen Aspekte der Wiedereingliederung vorstellen.
www.vision2008.ca
21. Weltkongress von Rehabilitation International
Behindertenrechte und soziale Beteiligung: eine Gesellschaft für alle
Das Thema des Kongresses stellt die neue UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen vor, die einen Rahmen für die Ausarbeitung
angemessener Politiken, Aktionen und Projekte zur drastischen Verbesserung
der Lebensbedingungen Hunderter Millionen Behinderter in aller Welt schafft.
Der RI-Québec 2008 Weltkongress bietet zudem die Möglichkeit, sich drei Tage
lang im Rahmen eines umfassenden Programms mit zahlreichen Veranstaltungen
und Besichtigungen der Sehenswürdigkeiten von Québec mit über 1 500
Experten, Forschern, Verfechtern von Behindertenrechten, Dienstleistern und
Akteuren der Zivilgesellschaft auszutauschen und mit Ausstellern aus aller
Welt zusammenzutreffen, die ihre neuesten Produkte und Dienstleistungen
präsentieren.
Das RI-Netzwerk besteht aus über 700 Organisationen in ca. 100 Ländern und
bietet einen Entwicklungsrahmen für innovative Lösungsansätze. Sein Auftrag
umfasst die Förderung von sozialem Wandel, Integration und
Behindertenrechten.
www.riquebec2008.org oder www.riglobal.org
200. Geburtstag von Louis Braille – Internationale Konferenz
Informationen zu der Veranstaltung und das vorläufige Programm können bei
der Vereinigung Valentin Hauy angefordert werden.
Kontakt: Christian Coudert, ch.coudert@avh.asso.fr