EUROPÄISCHE BLINDENUNION
N E W S L E T T E R Nr. 57
September-Oktober 2007

Vom EBU-Büro herausgegeben


Mit finanzieller Unterstützung der GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit der Europäischen Kommission
 

Inhalt:

Mitteilung des Herausgebers

Herausragender Erfolg der „1 million4disability“-Kampagne

EBU-Mitgliedschaft

Filmpreis des Europäischen Parlaments ohne Audiodeskription

Neues aus den Mitgliedstaaten

Internationaler Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder

SPEZIAL: Der europäische Parkausweis für Personen mit Behinderungen

Veranstaltungskalender

[Die in diesem Newsletter vertretenen Meinungen sind die der Autoren und entsprechen nicht zwingend den Ansichten der EBU.]





Mitteilung des Herausgebers


Liebe Leser,

Herzlich Willkommen bei der Ausgabe Nr. 57 des EBU-Newsletter.

Diese Ausgabe wird kurz nach dem Abschluss unserer 8. Generalversammlung und unseres Forums für Vielfalt und Chancengleichheit am 26. November herausgegeben. In diesem frühen Stadium kann ich aufgrund des ersten Feedbacks bisher nur sagen, dass beide Veranstaltungen ein herausragender Erfolg waren. Der türkische Blindenverband hat bei den Vorbereitungen hervorragende Arbeit geleistet. Die Delegierten waren besonders von den Workshops angetan, die ihnen eine aktivere Beteiligung an der Veranstaltung ermöglichten. In der nächsten Ausgabe, die ausschließlich der Generalversammlung und dem Forum gewidmet sein wird, werden Sie mehr über diese Veranstaltungen erfahren.

Unser Spezial stellt diesmal ausführliche Informationen über den europäischen Parkausweis für Personen mit Behinderungen bereit, mit dem sich die EBU-Verbindungskommission in der kommenden Arbeitsperiode 2007-2011 beschäftigen wird.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre dieser Ausgabe!

Für Kommentare und Anregungen steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: ebuoffice@euroblind.org


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Herausragender Erfolg der „1 million4disability“-Kampagne

 

Am 4. Oktober 2007 wurden der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission in Brüssel 1 232 771 in nur 9 Monaten von der europäischen Behindertenbewegung gesammelte Unterschriften für die Unterstützung der Behindertenrichtlinie übergeben.

„Ich bin nicht stolz und kann nicht behaupten, dass Europa und seine Institutionen alles in ihrer Macht Stehende getan haben, denn das entspricht nicht der Wahrheit! Wir sind gescheitert und es liegt noch viel Arbeit vor uns”, so die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Margaret Wallström. „Sie stellen für uns eine mächtige Lobbygruppe dar, die uns ohne Unterlass an das erinnert, was noch getan werden muss und Sie sind bei der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfes ein wichtiger Partner für die Europäische Kommission. Die Arbeiten an diesem Entwurf, der hoffentlich im kommenden Jahr vorgestellt werden kann, sind bereits in vollem Gange. Wir werden unser Versprechen halten.“ Mit diesen Worten richtete sich Margaret Wallström an die 2 000 anwesenden Behindertenvertreter, die aus 30 europäischen Ländern nach Brüssel gereist waren. „Ich kann Ihre Enttäuschung verstehen”, so Wallström, als die Teilnehmer ihren Unmut über die in letzter Minute von Präsident Barroso getroffene Entscheidung, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen, äußerten.

„Die Kommission muss die im Jahr 2004 gegebenen Versprechen einhalten. Wir fordern noch heute Ihre Antwort – nicht nur für die hier Anwesenden, sondern für alle Menschen in allen Hauptstädten, Städten und Dörfern. Wir glauben fest an ein Europa der Chancengleichheit für alle. Scheitert die Europäische Union in dieser Hinsicht, wird sie sich noch weiter von ihren Bürgern entfernen“, so Yannis Vardakastanis, Präsident des Europäischen Behindertenforums. „Wir werden keine Unwissenheit und Verzögerung von Seiten der europäischen Institutionen dulden. Es gibt keine Entschuldigung – jeder weiß das.“

Hans-Gert Pöttering, Präsident des Europäischen Parlaments und einer der wichtigsten Verfechter der Kampagne, brachte erneut die volle Unterstützung des Parlaments für eine europäische Behindertenrichtlinie zum Ausdruck: „Die Europäische Union gründet sich auf Respekt und Menschenwürde. Wir müssen gemeinsam daran arbeiten, diese Ziele zu erreichen. Ich freue mich, dass Sie über eine Million Unterschriften sammeln konnten – dies ist ein hoffnungsvolles Zeichen für Europa.“

Idalia Moniz sprach im Namen der portugiesischen Ratspräsidentschaft folgende Worte: „Portugal ist als Inhaber der Ratspräsidentschaft und Mitgliedstaat bereit, an einem Vorschlag der Kommission zur Stärkung der Gesetzgebung im Bereich der Chancengleichheit zu arbeiten und insbesondere die Verabschiedung einer umfassenden und effizienten europäischen Behindertenrichtlinie zu unterstützen.“

Auch die verschiedenen Entscheidungsebenen der belgischen Behörden nahmen mit mehreren Vertretern an der Veranstaltung teil, um ihre Unterstützung für die Kampagne des europäischen Behindertenforums zum Ausdruck zu bringen, darunter Gisèle Mandaila, Staatssekretärin für Behinderte, Steven Vanackere, flämischer Minister für Gesundheit, Soziales und Familie und Evelyne Huytebroeck, Ministerin der Region Brüssel-Hauptstadt. Der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission wurde stellvertretend für die 1 232 771 Unterschriften ein symbolischer Scheck überreicht. Die Kisten mit den Unterschriften werden notariell beglaubigt und anschließend an das Büro von José Manuel Barroso verschickt.

Nähere Informationen erteilt Helena González-Sancho Bodero, Kommunikations- und Pressebeauftragte des europäischen Behindertenforums:
 communication@edf-feph.org

htpp://www.1million4disability.eu


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EBU-Mitgliedschaft 

 
   Voice on The Go

Das EBU-Präsidium hat Voice on the Go einen Fördermitgliedstatus verliehen.

Wie Sie der Ausgabe Nr. 56 des EBU-Newsletters entnehmen konnten, ermöglicht Voice on the Go Mobilfunk-Abonnenten allein mit ihrer Stimme einen „hand- und augenfreien“ Zugang zu E-Mail, Kontakten, Terminkalendern und anderen Inhalten über ein Mobiltelefon oder einen BlackBerry. Voice on the Go-Abonnenten können somit ausschließlich über ihre Stimme E-Mails anhören, beantworten, weiterleiten oder löschen.

www.voiceonthego.com

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   Ligo Internacia de Blindaj Esperantistoj (LIBE)

Die Organisation blinder Esperantisten (LIBE) wird ein assoziiertes Mitglied der EBU. Die LIBE setzt sich für die Förderung des Esperanto-Unterrichts und insbesondere für die Teilnahme von jungen Blinden und Sehbehinderten an Esperanto-Veranstaltungen ein.

Nähere Informationen über die LIBE erteilt Arvo Karvinen unter  arvo.karvinen@elisanet.fi

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Filmpreis des Europäischen Parlaments ohne Audiodeskription

Am 24. Oktober verlieh das Europäische Parlament seinen neuen Filmpreis, den „Lux-Filmpreis“. Für diese Auszeichnung wird keine Geldsumme ausgelobt, sondern die Untertitelung in die 23 Amtssprachen der EU.

Der Filmpreis wurde auf Initiative des französischen Parlamentsmitglieds Gérard Onesta (Grüne) ins Leben gerufen, der die Ansicht vertritt, dass die Filmuntertitelung zur Überwindung der Sprachbarrieren beiträgt und eine große Verbreitung von Filmen ermöglicht. Diese Initiative ist zwar lobenswert, verbessert jedoch nicht den Zugang zu Filmen für Blinde und Sehbehinderte.

Der für den Filmpreis verantwortliche Vertreter des europäischen Parlaments bestätigte uns, dass für den ausgezeichneten Film keine Audiodeskription durchgeführt wird und nur einer der am Wettbewerb teilnehmenden Filme in seiner Originalsprache Französisch mit Audiodeskription gezeigt wurde.

Dies ist umso enttäuschender, als Kommission, Parlament und Rat im Mai zu einer Einigung bzgl. der TVWF-Richtlinie kamen, die den Zusatz des folgenden Wortlauts zum Thema Behinderung enthielt:

„Artikel 3ba.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter ihre Dienste schrittweise für Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen zugänglich machen.“

Die EBU hat sich an Gérard Onesta gewandt, um ihn auf dieses Problem aufmerksam zu machen.

Nähere Informationen erteilt Anne Spinali, Verantwortliche für europäische Kampagnen:
 
anne.spinali@rnib.org.uk

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Neues aus den Mitgliedstaaten

 
   Nationaler Braille-Tag in Italien



Im August erließ das italienische Parlament ein Gesetz, mit dem der 21. Februar zum nationalen Braille-Tag erklärt wurde. An diesem Tag führen öffentliche Verwaltungen und Sozialeinrichtungen Veranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen durch, um die Blindenschrift zu fördern und ihre Solidarität gegenüber Sehbehinderten zum Ausdruck zu bringen. In Schulen werden medienbegleitete Workshops und andere Veranstaltungen durchgeführt, um auf die Bedeutung der Braille-Schrift für Blinde hinzuweisen. Diese Maßnahmen dienen der Förderung der sozialen Integration Blinder und Sehbehinderter in Italien.

Nähere Informationen erteilt Patrizia Cegna, inter@uiciechi.it

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   Ratifizierung der UN-Konvention



- Am 26. September unterzeichnete der slowakische Staatspräsident Ivan Gasparovic die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das freiwillige Zusatzprotokoll. Bis dato wurde die Konvention von 118 Staaten unterzeichnet und von 7 Staaten ratifiziert, 67 Länder unterzeichneten zudem das Zusatzprotokoll, von denen 3 dieses bereits ratifizierten.

- In Spanien wurde die Konvention sofort ratifiziert. Der spanische Senat beschleunigte auf Antrag des spanischen Behindertenrates CERMI das Ratifizierungsverfahren und erteilte in seiner Plenarsitzung am 6. November die Ratifizierungsermächtigung. Somit ist das Königreich Spanien in der Lage, die Ratifizierung der Konvention vorzunehmen.

Nähere Informationen unter
http://www.un.org/disabilities/default.asp?navid=8&pid=150

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Internationaler Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder


Der erste internationale Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder findet von 25.-29. März 2008 im spanischen Pontevedra statt. Organisiert wird er im Auftrag des Kinderausschusses der Weltblindenunion vom spanischen Blindenverband (ONCE).

Der Kongress soll blinden und sehbehinderten Jugendlichen aus aller Welt die Möglichkeit bieten, sich über ihre Lage auszutauschen und Entscheidungsträgern sowie Interessenvertretern ihre Anforderungen und Bedürfnisse mitzuteilen. 24 Mädchen und Jungen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren werden im Rahmen eines Essay-Wettbewerbs als Vertreter der sechs Weltregionen für die Teilnahme am Kongress ausgewählt.

Nähere Informationen erteilt Ana Peláez Narváez:, rrii@once.es
http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=75696

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SPEZIAL
Der europäische Parkausweis für Personen mit Behinderungen

Von Caroline Fakhr,
EBU-Kommunikationsbeauftragte

1998 sprach sich der Europäische Rat in einer Empfehlung für die Einführung eines europäischen Parkausweises für Behinderte aus, der ihnen das europaweite Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglichen sollte. Die Empfehlung sah die Einführung eines einheitlich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission gestalteten Parkausweises vor: blau mit einem Foto des Inhabers und der Aufschrift „Parkausweis für Behinderte“ in allen Sprachen der Europäischen Union.

http://ec.europa.eu/employment_social/soc-prot/disable/parkingcard/parkca_de.pdf 

Damit sollte eine Anerkennung des Behindertenparkausweises in allen EU-Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei der Parkausweis gemäß den nationalen Vorschriften hinsichtlich der Ausstellungsbedingungen und der den Inhabern verliehenen Ansprüche (z. B. Definition von Behinderung und Festlegung, ob Blinde einen Anspruch auf einen Parkausweis haben oder nicht) einzuführen war. Die Benutzungsbedingungen werden somit in jedem Land auf alle Parkausweisinhaber angewendet, unabhängig davon, ob sie in diesem Land wohnhaft sind oder von auswärts kommen.

http://ec.europa.eu/employment_social/news/2001/jul/disabilitycard_de.html

Dieser Artikel beschreibt die Umsetzung der Ratsempfehlung in allen Mitgliedstaaten. Zunächst werden der Ausweisstatus und der Anspruch Blinder auf diesen Ausweis untersucht. Hierfür wurden vier Quellen zu Rate gezogen: die E-Mail-Liste der EU-Verbindungskommission, die nationalen EBU-Vertreter, die zuständigen Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und das Internet.

Anschließend werden die Voraussetzungen und Bedingungen der Ausweisbenutzung beschrieben – auch in Fällen, in denen der Parkausweis Blinden nicht zugestanden wird. Diese Informationen sind in folgendem von der EU herausgegebenen Merkblatt enthalten:
http://www.focusondisability.org.uk/reciprocal-park-europe.html 

Eine der großen Schwierigkeiten hierbei ist, dass in den meisten Quellen keine Angaben zu Sehbehinderten enthalten sind und es nicht ersichtlich ist, ob dies auf die mangelnde Wahrnehmung Sehbehinderter als Bevölkerungsgruppe zurückzuführen ist oder darauf, dass diese kein Anrecht auf den Parkausweis haben.



Belgien

In Belgien wurde der europäische Parkausweis im Jahr 2000 eingeführt und kann von Blinden und Sehbehinderten beantragt werden. Seine Gültigkeit ist unbegrenzt.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ist das Parken gebührenpflichtig, müssen Sie in den meisten Regionen diese Gebühren nicht entrichten, z. B. in Parkbuchten mit Parkuhr. Überprüfen Sie die geltenden Bestimmungen vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: In manchen Parkhäusern können Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis gebührenfrei abgestellt werden, jedoch nur auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Dänemark

 In Dänemark wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist. In Dänemark sind auf Parkplätzen mit begrenzter Parkdauer Parkscheiben vorgeschrieben. Diese können an Tankstellen erworben werden. Auch ausländische Parkscheiben sind zugelassen.
  Parken auf Straßen: Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis sind berechtigt, 15 min. in Straßen mit Halteverbot zu parken (siehe europäische Verkehrszeichen).
Mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnete Fahrzeuge haben das Recht, auf Parkplätzen mit einer auf 15-30 min. begrenzten Parkdauer bis zu einer Stunde zu parken. Auf Parkplätzen mit einer begrenzten Parkdauer von 3 Std. können Sie unbegrenzt parken. Auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkautomaten muss die Gebühr entsprechend der Parkdauer entrichtet werden. Bei Entrichtung der Höchstparkgebühr kann unbegrenzt geparkt werden.
In manchen Regionen ist es Ihnen gestattet, zu bestimmten Zeiten in der Fußgängerzone zu fahren und für maximal 15 min. zu halten. Überprüfen Sie dies vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: In gebührenpflichtigen Parkhäusern muss die Parkgebühr entsprechend der Parkdauer entrichtet werden. Bei Entrichtung der Höchstparkgebühr kann unbegrenzt geparkt werden.



Deutschland

In Deutschland wurde der europäische Parkausweis im Jahr 2001 eingeführt und kann von Blinden ganz einfach beantragt oder gegen den alten deutschen Behindertenparkausweis eingetauscht werden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Auf Straßen mit Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen kann bis zu 3 Std. geparkt werden (siehe europäische Verkehrszeichen). Auf Straßen mit begrenzter freier Parkdauer können Sie bis zu 24 Std. parken. Auf Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkautomaten sind Sie berechtigt, bis zu 24 Std. gebührenfrei zu parken. In Fußgängerzonen darf nicht gefahren und geparkt werden, es sei denn, dies ist lokal gestattet (in diesem Fall nur zu bestimmten Zeiten). Diese Bedingungen gelten nur, wenn in angemessener Entfernung keine anderen Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  Parken in Parkhäusern: In manchen Parkhäusern sind Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis auf Behindertenparkplätzen zu kostenfreiem Parken berechtigt. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Estland

In Estland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden. Hierbei gelten jedoch bestimmte Einschränkungen für die Fahrer, die nur zum Ein- und Aussteigen der blinden Person halten dürfen.



Finnland

In Finnland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Sie sind berechtigt, im Halteverbot zu parken (siehe europäische Verkehrszeichen). In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. In manchen Regionen ist es Ihnen gestattet, in der Fußgängerzone zu fahren und zu parken. Überprüfen Sie dies vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: Mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnete Fahrzeuge sind berechtigt, gebührenfrei und unbegrenzt zu parken.

 

Frankreich

In Frankreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden, da diese von Dritten gefahren werden müssen. Der Parkausweis kann begrenzt (mind. 1 Jahr) oder für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt werden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Obwohl in Frankreich die Parkvorschriften national geregelt sind, können die Bedingungen regional unterschiedlich sein. Überprüfen Sie dies vor Ort. In Paris können Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis auf Straßen gebührenfrei parken. Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Überprüfen Sie die geltenden Vorschriften vor Ort. Ist das Parken gebührenpflichtig, müssen Sie außer in Paris diese Gebühren ebenfalls entrichten. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: In Parkhäusern werden Inhabern eines Behindertenparkausweises in der Regel keine Sonderkonditionen eingeräumt.

 

Griechenland

In Griechenland wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist. Für das Parken auf Straßen und in Parkhäusern sind keine speziellen Regelungen vorgesehen. Sie dürfen nur dort parken, wo dies gestattet ist, müssen die entsprechende Parkgebühr entrichten und Parkbegrenzungen einhalten.



Irland

In Irland wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden. In der Regel beträgt seine Gültigkeitsdauer zwei Jahre.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. Die für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis zu entrichtenden Gebühren und Sonderregelungen für Parkbegrenzungen variieren. Überprüfen Sie diese vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: In manchen Parkhäusern werden Fahrzeugen mit einem Behindertenparkausweis Sonderkonditionen eingeräumt. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Island

 In Island wurde der europäische Parkausweis eingeführt. Obwohl dieser offiziell nur von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität beantragt werden kann, waren auch einige Blinde in der Lage, ihn sich zu beschaffen. Somit existiert keine allgemeine Regelung, die Genehmigung für Blinde wird von Fall zu Fall entschieden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. Die für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis zu entrichtenden Gebühren und Sonderregelungen für Parkbegrenzungen variieren. Überprüfen Sie diese vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: In Parkhäusern werden Inhabern eines Behindertenparkausweises in der Regel keine Sonderkonditionen eingeräumt, obwohl in manchen Regionen lokale Regelungen gelten. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Italien

In Italien wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden beantragt werden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht, es sei denn, die Beschilderung gestattet dies. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet, es sei denn, die Beschilderung zeigt eine Ausnahmeregelung an. Überprüfen Sie dies vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: Jeder 50. Fahrzeugstellplatz in öffentlichen Parkhäusern ist für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis reserviert, die dort gebührenfrei parken können. Sind diese Fahrzeugstellplätze belegt, können die mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichneten Fahrzeuge auch kostenfrei auf anderen Stellplätzen abgestellt werden. In manchen privat betriebenen Parkhäusern kann mit einem Behindertenparkausweis ebenfalls gebührenfrei und über einen längeren Zeitraum als andere Fahrzeuge geparkt werden. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Lettland

Hier wurde der europäische Parkausweis noch nicht eingeführt.



Litauen

 Hier wurde der europäische Parkausweis noch nicht eingeführt.



Malta

Auf Malta wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden und Sehbehinderten beantragt werden.



Niederlande

 In den Niederlanden wurde der europäische Parkausweis eingeführt und kann von Blinden und Sehbehinderten beantragt werden. In diesem Fall ist er mit einem „P“ anstatt mit einem „B“ wie bei anderen Behinderten gekennzeichnet.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Sie sind berechtigt, bis zu 3 Std. in Straßen mit Halteverbot zu parken (siehe europäische Verkehrszeichen). Auf gebührenpflichtigen Stellplätzen muss die Parkgebühr entsprechend der Parkdauer entrichtet werden. Es sind jedoch regionale Unterschiede möglich, überprüfen Sie dies vor Ort. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: Öffentliche Parkhäuser bieten keine Sonderkonditionen für Inhaber eines Behinderten-Parkausweises an.



Norwegen

In Norwegen wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken, es sei denn, es ist eine begrenzte Parkdauer für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis angegeben. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: In vielen Parkhäusern sind Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis berechtigt, auf Behindertenstellplätzen unbegrenzt gebührenfrei zu parken. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Österreich

In Österreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Halteverbot besteht. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ist das Parken gebührenpflichtig, müssen Sie in den meisten Regionen diese Gebühren ebenfalls entrichten. Überprüfen Sie die geltenden Bestimmungen vor Ort. In manchen Städten haben Sie das Recht, zu Lieferzeiten in Fußgängerzonen zu fahren und zu parken. Überprüfen Sie die geltenden Bestimmungen vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: Öffentliche Parkhäuser bieten keine Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises an.



Polen

In Polen wurde der europäische Parkausweis im Jahr 2004 eingeführt und kann von Blinden beantragt werden.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Ein Behinderter mit eingeschränkter Mobilität, der ein mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnetes Fahrzeug fährt, ist zur Missachtung bestimmter Fahr- und Parkverbote berechtigt. Dies gilt auch für Dritte, die eine Person mit eingeschränkter Mobilität transportieren, für Mitarbeiter von Betreuungs-, Rehabilitations- und Bildungseinrichtungen für Behinderte sowie für Inhaber eines ausländischen Behindertenparkausweises.



Portugal

In Portugal wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. Parken Sie dort nicht, falls der Parkplatz mit einem Namen oder einem KFZ-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
  Parken auf Straßen: Außer der Existenz speziell gekennzeichneter Behindertenparkplätze gelten keine Sonderregelungen für Behinderte. Parken Sie nicht in Straßen, in denen ein Parkverbot besteht. Ist das Parken gebührenpflichtig, müssen Sie die Parkgebühren ebenfalls entrichten und dürfen die Parkzeit nicht überschreiten. In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, dürfen Sie die Zeitbegrenzung nicht überschreiten. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet.
  Parken in Parkhäusern: Parkhäuser bieten in der Regel keine Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises an.



Schweden

In Schweden wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
  Parken auf Straßen: Auf Straßen mit Halteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt werden (siehe europäische Verkehrszeichen). Auf Straßen mit begrenzter freier Parkdauer gelten folgende Regelungen für mit einem Behindertenparkausweis gekennzeichnete Fahrzeuge: bei einer begrenzten Parkdauer von unter 3 Std. können Sie bis zu 3 Std. parken; beträgt die erlaubte Parkdauer über 3 Std., können Sie bis zu 24 Std. parken. Auf gebührenpflichtigen Stellplätzen sind Sie evtl. zu kostenfreiem Parken berechtigt; überprüfen Sie dies vor Ort. Sie sind berechtigt, in Fußgängerzonen zu fahren und dort bis zu 3 Std. zu parken.
  Parken in Parkhäusern: Parkhäuser bieten häufig Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Schweiz

In der Schweiz wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt. Beantragen können ihn nur Personen mit eingeschränkter Mobilität.



Slowakei

In der Slowakei wurde der europäische Parkausweis eingeführt, für Blinde wird dieser jedoch nicht bereit gestellt.



Slowenien

In Slowenien wurde der europäische Parkausweis eingeführt und wird für Blinde, nicht aber für Sehbehinderte bereit gestellt.



Spanien

In Spanien wurde der europäische Parkausweis eingeführt, die Regelungen für Parkausweisinhaber sind jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich: in manchen Gemeinden kann der Parkausweis von Blinden beantragt werden, in anderen nicht. Für nähere Informationen:
http://www.ocu.org/map/src/274312.htm

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
Die im Folgenden beschriebenen Regelungen bieten einen unvollständigen Überblick, da diese von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Überprüfen Sie die jeweils geltenden Vorschriften vor Ort.
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet.
  Parken auf Straßen: Das Parken im Halteverbot ist nicht gestattet, es sei denn, die regionalen Vorschriften gestatten es. Überprüfen Sie dies vor Ort. Parkgebühren und Parkdauerbegrenzungen für Fahrzeuge mit einem Behindertenparkausweis variieren. Überprüfen Sie dies vor Ort. Das Fahren und Parken in Fußgängerzonen ist nicht gestattet, es sei denn, die regionalen Vorschriften erlauben es. Überprüfen Sie dies vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: Die meisten Parkhäuser bieten Sonderkonditionen für Inhaber eines Behindertenparkausweises. Überprüfen Sie dies vor Ort.



Tschechische Republik

In der Tschechischen Republik existiert ein Behindertenparkausweis mit einem weißen Rollstuhl auf blauem Grund, der jedoch nicht dem europäischen Parkausweis entspricht. Blinde können diesen Parkausweis beantragen.
Der Parkausweis berechtigt den Inhaber, sein Fahrzeug auf speziell gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen, länger auf Kurzzeitparkplätzen und kostenfrei auf einigen gebührenpflichtigen Parkplätzen zu parken. Zudem sind Ausweisinhaber von der Autobahngebühr befreit. Die behinderte Person muss sich außer in einigen Ausnahmefällen (Rückweg vom Schultransport, Krankenhaus usw.) im Fahrzeug befinden.



Ungarn

In Ungarn existiert ein Behindertenparkausweis mit einem weißen Rollstuhl auf blauem Grund, der jedoch nicht dem europäischen Parkausweis entspricht.

Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich wurde der europäische Parkausweis eingeführt und wird für Blinde, nicht aber für Sehbehinderte bereit gestellt. Er ist auf das Parken auf Straßen begrenzt und nicht für das Parken in Parkhäusern oder im Stadtzentrum gültig.

Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen
  Allgemeines: Auf Straßen und in Parkhäusern sind Behindertenparkplätze mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet. In Großbritannien und Nordirland wird der Parkausweis in Verbindung mit einer Parkscheibe genutzt. Inhaber eines ausländischen Behindertenparkausweises haben jedoch auch ohne Parkscheibe Anrecht auf dieselben Sonderkonditionen.
  Parken auf Straßen: In Straßen mit Halteverbot kann bis zu 3 Std. geparkt werden, falls diese nicht mit einem „Loading or Unloading“-Schild (Ladezone) gekennzeichnet sind (siehe europäische Verkehrszeichen). In Straßen, in denen zeitlich begrenzt kostenfrei geparkt werden kann, sind Sie berechtigt, unbegrenzt zu parken. Ebenso sind Sie in Straßen mit Parkuhren oder Parkautomaten zu unbegrenztem, gebührenfreiem Parken berechtigt. Fahren und parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, die Beschilderung gestattet es. Diese Bedingungen gelten nicht überall in London; überprüfen Sie hier die Vorschriften vor Ort.
  Parken in Parkhäusern: In einigen Parkhäusern ist das Parken für Inhaber eines Behindertenparkausweises gebührenfrei. Überprüfen Sie dies vor Ort.



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Veranstaltungskalender

 

EBU-Präsidium

     23. Oktober 2007                                 ANTALYA (Türkei)

     28. Oktober 2007                                 ANTALYA

Erste Sitzung des neu gewählten Präsidiums.


     8.-10. Februar 2008                             Großbritannien

Gemeinsame Sitzung des Präsidiums mit den Vorsitzenden der EBU-Kommissionen und Gruppenkoordinatoren.



     17.-18. Mai 2008                                     Niederlande

Noch zu bestätigen.


     19.-20. September 2008                        Rethimnon (Kreta)

Kontakt: Birgitta Blokland, EBU-Generalsekretärin
E-Mail: bjb202@hotmail.com


EBU-Kommissionen


     EU-Verbindungskommission
12 - 13 October 2007                                     QAWRA             (Malta)

 

Kontakt : Rodolfo Cattani
Email : inter@uiciechi.it

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Andere Organisationen


      16.-18. November 2007                         MADRID           (Spanien)

Europäisches Behindertenforum – CERMI-Konferenz zum Thema Frauen und Behinderung

Ziel dieser Konferenz, die sich an Frauen und Männer der europäischen Behindertenbewegung richtet und im Rahmen des europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle ausgerichtet wird, ist die Förderung der Chancengleichheit und Verbesserung des Lebensstandards von behinderten Mädchen und Frauen in Europa anlässlich des zehnten Jahrestages des EDF-Manifests von behinderten Mädchen und Frauen in Europa.

Die Teilnehmer werden sich aktiv für die Erreichung der folgenden Konferenzziele einsetzen:

1. Eingehende Analyse der wichtigsten Probleme behinderter Mädchen und Frauen hinsichtlich der vollen Ausübung ihrer Bürgerrechte.

2. Bewusstseinsschaffung innerhalb des europäischen Behindertenforums für den Bedarf spezifischer Maßnahmen, um die Chancengleichheit von Frauen zu garantieren und somit gegen das Diskriminierungs- und Ausgrenzungsrisiko aufgrund von Geschlecht und Behinderung vorzugehen.

3. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch die Gründung und Unterstützung von nationalen und regionalen Frauenausschüssen und -gruppen innerhalb der europäischen Behindertenbewegung und somit Verbesserung des Dialogs zu wichtigen Themen, die behinderte Mädchen und Frauen sowie Mütter behinderter Kinder betreffen.

Nähere Informationen unter: maria.nyman@edf-feph.org




      26. November 2007                         BRÜSSEL         (Belgien)

Jahreskonferenz der Plattform der Sozialverbände:
„Sozialverbände bereiten sich auf Post-Lissabon vor – Empfehlungen für einen sozialen und demographischen Wandel“


Der soziale und demographische Wandel fordert von europäischen Führungskräften und Politikern langfristiges Denken und Handeln. Die Lissabon-Agenda läuft jedoch nur bis 2010. Was sind die Prioritäten für die Zeit nach der Lissabon-Agenda, wenn wir wirklich eine größere Kohäsion und bessere soziale Integration in Europa wünschen? Welche Engagements und Aktionen brauchen wir, um die Politik realitätsnaher zu gestalten?

In drei Podiumsdiskussionen und interaktiven Sitzungen sollen folgende Schlüsselfragen behandelt werden:
- Der sozialen Realität ins Auge schauen: setzt sich die EU die richtigen Prioritäten?
- Die Zukunft Europas: Dreht sich alles nur ums Geld?
- Europa verändern: Nein zur Angst, ja zum Teilen!


Gründe für eine Teilnahme

• Die Konferenz der Sozialverbände ist die erste Veranstaltung auf europäischer Ebene, die die politischen Entscheidungsträger der EU dazu auffordert, sich über die Zeit nach der Lissabon-Agenda Gedanken zu machen. Zu den geladenen Rednern gehören EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso, EU-Wirtschafts- und Währungskommissar Joaquin Almunia und der portugiesische Minister für Arbeit und Soziales, José Vieira Da Silva.
• Die Konferenz wird sich zudem mit den sozialen Realitäten in Europa auseinandersetzen und sich dabei auf das zu Jahresbeginn 2007 von der Kommission ins Leben gerufene „Social Reality Stocktaking“ beziehen.
• Mitgliedern der Sozialplattform bietet sich die einzigartige Gelegenheit, ihre Vision und Empfehlungen zu einem demographischen und sozialen Wandel darzulegen.
• Eine Konferenz mit drei völlig interaktiven Podiumsdiskussionen, die kurze Beiträge aus der Zuhörerschaft ermöglichen.
• Je größer die Teilnehmerzahl, desto interessanter und vielfältiger ist die Diskussion und desto stärker wird unser Einfluss bei der Ausarbeitung der EU-Strategie für die Post-Lissabon-Zeit.

Kontakt: pearly.raynal@socialplatform.org



      28.-29. November 2007                 LONDON         (Großbritannien)

In Touch With Art – internationale Konferenz zum Thema Kunst, Museen und Sehbehinderung

In Touch With Art ist das Ergebnis der ersten Zusammenarbeit zwischen St Dunstan's und The V&A and Goldsmiths College. Die Konferenz setzt sich mit Schulungsmethoden für Sehbehinderte im Kunstbereich auseinander, untersucht die Erfahrungen von sehbehinderten Künstlern und beschäftigt sich damit, wie sehbehinderte Menschen auf visuelle Kunst in Museen und Kunstgalerien reagieren.

www.st-dunstans.org.uk




      25.-29. März 2008                         PONTEVEDRA     (Spanien)

Erster internationaler Kongress für blinde und sehbehinderte Kinder

Ausgerichtet vom spanischen Blindenverband (ONCE) und dem Kinderausschuss der Weltblindenunion.

Kontakt: Ana Pelaez, rrii@once.es




      6.-10. Juli 2008                             MONTREAL         (Kanada)

9. Internationale Konferenz für Sehbehinderte

Bei dieser Konferenz werden Plenarsitzungen und weitere Veranstaltungen angeboten, bei denen bedeutende Akademiker und Forscher die Ergebnisse ihrer Arbeit im Bereich der Sehforschung und Rehabilitation sowie der psychosozialen Aspekte der Wiedereingliederung vorstellen.

www.vision2008.ca




      25.-28. August 2008                     QUEBEC         (Kanada)

21. Weltkongress von Rehabilitation International
Behindertenrechte und soziale Beteiligung: eine Gesellschaft für alle

Das Thema des Kongresses stellt die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vor, die einen Rahmen für die Ausarbeitung angemessener Politiken, Aktionen und Projekte zur drastischen Verbesserung der Lebensbedingungen Hunderter Millionen Behinderter in aller Welt schafft.
Der RI-Québec 2008 Weltkongress bietet zudem die Möglichkeit, sich drei Tage lang im Rahmen eines umfassenden Programms mit zahlreichen Veranstaltungen und Besichtigungen der Sehenswürdigkeiten von Québec mit über 1 500 Experten, Forschern, Verfechtern von Behindertenrechten, Dienstleistern und Akteuren der Zivilgesellschaft auszutauschen und mit Ausstellern aus aller Welt zusammenzutreffen, die ihre neuesten Produkte und Dienstleistungen präsentieren.

Das RI-Netzwerk besteht aus über 700 Organisationen in ca. 100 Ländern und bietet einen Entwicklungsrahmen für innovative Lösungsansätze. Sein Auftrag umfasst die Förderung von sozialem Wandel, Integration und Behindertenrechten.
www.riquebec2008.org oder www.riglobal.org

 


      4.-7. Januar 2009                     PARIS         (Frankreich)

200. Geburtstag von Louis Braille – Internationale Konferenz

Informationen zu der Veranstaltung und das vorläufige Programm können bei der Vereinigung Valentin Hauy angefordert werden.

Kontakt: Christian Coudert, ch.coudert@avh.asso.fr
 

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